(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde Einspruch zu erheben.
(2) Einsprüche gemäß Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von drei Tagen nach der jeweiligen Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 68 oder § 71) bei der Landeswahlbehörde zu erheben. In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörden nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung der betroffenen Wahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren. Für die Verlautbarung gilt § 71 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
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