§ 70 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zunächst hat die Landeswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Landeswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen. Anschließend hat die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber des Landeswahlvorschlags ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

Die auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei 28 Listenpunkte. Die auf dem Landeswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Landeswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Landeswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(2) Die einer Partei gemäß § 69 Abs. 5 zufallenden Mandate sind vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Landeswahlvorschlag der jeweiligen wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der insgesamt landesweit für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der Wahlzahl entspricht, landesweit erreicht haben (Vorzugsstimmenmandate). Die danach allenfalls noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der jeweiligen Partei enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen, wobei Bewerberinnen und Bewerber, denen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Zahl an erreichten Vorzugsstimmen oder bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt. Jene Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Mandat auf Grund eines Kreiswahlvorschlags zugewiesen wurde, sind bei der Zuweisung der Mandate durch die Landeswahlbehörde nur zu berücksichtigen, wenn sie das ihnen gemäß § 67 zugewiesene Mandat ablehnen (§ 73). Damit ist das Ermittlungsverfahren auf Landesebene abgeschlossen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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