(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Partei vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Partei ergibt oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 58 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020) |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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