(1) Die Kreiswahlbehörde hat vorerst die im Wahlkreis insgesamt zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (§ 65 Abs. 5) zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der im Wahlkreis für die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate (§ 3 Abs. 1) geteilt wird. Hiebei bleiben Dezimalreste außer Betracht.
(3) Die einzelnen Parteisummen (§ 63 Abs. 1 Z 4) werden sodann durch die Wahlzahl geteilt. Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
0 Kommentare zu § 66 Oö. LWO