§ 67 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wievielewie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung deseines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.

(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber ermittelteder Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

DerDie auf dem WahlvorschlagKreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei doppelt sovieleso viele Listenpunkte wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. DerDie auf dem WahlvorschlagKreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:

1.

zunächstZunächst sind die Mandate, die einer Partei im Wahlkreis zufallen, an jene Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der insgesamt im Wahlkreis für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen im Wahlkreis erhalten haben, wie der halben Wahlzahl entspricht, im Wahlkreis erhalten haben (Vorzugsstimmenmandate); die Zuweisung erfolgt nach der Größe der Anzahl der Vorzugsstimmen;

2.

die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde;

3.

bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z. 1) oder bei gleicher Wahlpunktezahl (Z. 2) entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt.

(4)

Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

(4Anm: LGBl. Nr. 93/2020) Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wievielewie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung deseines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.

(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber ermittelteder Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

DerDie auf dem WahlvorschlagKreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei doppelt sovieleso viele Listenpunkte wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. DerDie auf dem WahlvorschlagKreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:

1.

zunächstZunächst sind die Mandate, die einer Partei im Wahlkreis zufallen, an jene Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der insgesamt im Wahlkreis für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen im Wahlkreis erhalten haben, wie der halben Wahlzahl entspricht, im Wahlkreis erhalten haben (Vorzugsstimmenmandate); die Zuweisung erfolgt nach der Größe der Anzahl der Vorzugsstimmen;

2.

die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde;

3.

bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z. 1) oder bei gleicher Wahlpunktezahl (Z. 2) entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt.

(4)

Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

(4Anm: LGBl. Nr. 93/2020) Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten