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(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wievielewie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung deseines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.
(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber ermittelteder Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:
1. |
| |||||||||
2. | für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte; | |||||||||
3. | das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte. |
(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:
1. |
| |||||||||
2. | die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde; | |||||||||
3. | bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z | |||||||||
(4) | Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen. |
(4Anm: LGBl. Nr. 93/2020) Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.
(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wievielewie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung deseines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.
(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber ermittelteder Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:
1. |
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2. | für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte; | |||||||||
3. | das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte. |
(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:
1. |
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2. | die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde; | |||||||||
3. | bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z | |||||||||
(4) | Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen. |
(4Anm: LGBl. Nr. 93/2020) Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.