§ 75 Oö. LWO § 75

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 74 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Frist gemäß § 74 Abs. 4 von der Wahl bzw. Berufung eines Abgeordneten unverzüglich zu verständigen.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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