(1) Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben jene wahlwerbenden Parteien, die
1. | im gesamten Landesgebiet mindestens vier Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben oder | |||||||||
2. | in mindestens einem der Wahlkreise ein Grundmandat erreicht haben. |
(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der einzelnen Landesparteisummen gemäß § 64 Z 4 jene wahlwerbenden Parteien festzustellen, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten gemäß Abs. 1 Z 1 haben.
(3) Anschließend hat die Landeswahlbehörde jene wahlwerbenden Parteien festzustellen, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten gemäß Abs. 1 Z 2 haben. Hiezu hat sie zunächst für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate zu dividieren. Die sich dabei ergebenden Zahlen sind die jeweiligen Sperrzahlen der Wahlkreise. Ein Grundmandat hat jene wahlwerbende Partei erreicht, die in mindestens einem Wahlkreis mindestens so viele Stimmen erhalten hat, als der Sperrzahl dieses Wahlkreises entspricht.
(4) Die Landeswahlbehörde hat ihre nach Abs. 2 und 3 getroffenen Feststellungen sofort den Kreiswahlbehörden bekanntzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 4 bekanntgegebenen Parteien nehmen am weiteren Ermittlungsverfahren teil. Stimmen, die auf wahlwerbende Partei entfallen, die weder in einem der Wahlkreise die Sperrzahl des Wahlkreises noch im gesamten Bundesland vier Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben, sind für die Verteilung der Mandate unwirksam und haben bei den weiteren Berechnungen außer Betracht zu bleiben.
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