§ 68 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1;

4.

die gemäß § 65 Abs. 4 bekanntgegebenen Feststellungen und die Wahlzahl;

5.

die Zahl der auf jede Partei insgesamt entfallenden Mandate;

6.

die Zahl der Mandate, die im Wahlkreis nicht vergeben wurden;

7.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;

8.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, getrennt nach Parteien;

9.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge und unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Bezirkswahlbehörden den Wahlakt der Kreiswahlbehörde. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 9 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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