(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 60) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 50a Abs. 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
5. | getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 60) zu beurkunden und, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, der Gemeindewahlbehörde, im übrigen jedoch der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
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