§ 62 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat für ihren Bezirk festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Bezirksparteisummen);

5.

getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die gemäß § 59 Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 bekanntgegebenen Gemeindestimmergebnisse auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Sodann hat sie noch vor Einlangen der Wahlakten die einzelnen Gemeindestimmergebnisse zusammenzuzählen. Das auf diese Weise ermittelte vorläufige Stimmergebnis ist der Kreiswahlbehörde sofort telefonisch in der nach Abs. 1 gegliederten Form bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Nach Einlangen der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden hat die Bezirkswahlbehörde die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat sie die gemäß Abs. 2 nur vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig vorzunehmen. Das endgültige Stimmergebnis im Wahlbezirk ist der Kreiswahlbehörde sofort bekanntzugeben.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Stimmergebnis im Bezirk in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des politischen Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde;

3.

die endgültigen Feststellungen in der nach Abs. 1 gegliederten Form.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen.

(6) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Gemeindewahlbehörden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist zu verschließen und der zuständigen Kreiswahlbehörde unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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