(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines Mandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist ihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses Mandats von der Landeswahlbehörde Gelegenheit zu geben, binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, dass der Bewerberin bzw. dem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Enthält ein Kreiswahlvorschlag, der für die Zuweisung der Mandate gemäß § 67 Abs. 3 heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerbern, ist der Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei heranzuziehen. Die noch nicht besetzten Mandate sind den Bewerbern des Landeswahlvorschlages dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugewiesen wurde, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlages von der Landeswahlbehörde zuzuweisen.
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