(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, | |||||||||
2. | der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teils derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte, | |||||||||
3. | keine wahlwerbende Partei angezeichnet wurde, sofern der Stimmzettel nicht nach § 55 gültig ist, | |||||||||
4. | zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien angezeichnet wurden, | |||||||||
5. | aus den von der Wählerin bzw. vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Partei sie bzw. er wählen wollte, | |||||||||
6. | die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerbern verschiedener Wahlkreislisten Vorzugsstimmen gibt, | |||||||||
7. | die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen und Bewerbern Vorzugsstimmen gibt, die jedoch auf Wahlkreislisten und Landesparteilisten verschiedener wahlwerbender Parteien aufscheinen, oder | |||||||||
8. | die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerbern verschiedener Landesparteilisten Vorzugsstimmen gibt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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