(1) Jede Kreiswahlbehörde hat für ihren Wahlkreis festzustellen:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
5. | getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020) |
(2) Nach Einlangen der endgültigen Stimmergebnisse der einzelnen Wahlbezirke hat die Kreiswahlbehörde diese Stimmergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat sie die Stimmergebnisse der Bezirkswahlbehörden zusammenzuzählen. Das auf diese Art ermittelte endgültige Stimmergebnis im Wahlkreis ist sofort der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
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