(1) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene verteilt die Landeswahlbehörde auf Grund der Wahlzahl (Abs. 2) grundsätzlich 56 Mandate auf die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien, die einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht haben. Hat eine am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmende Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht, verringert sich die Anzahl der zu verteilenden Mandate um jene Mandate, die von dieser Partei in einem oder mehreren Wahlkreisen erreicht wurden.
(2) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem vorerst die Landesparteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden; unter jede Landesparteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei 56 zu vergebenden Mandate die 56-größte, bei 55 zu vergebenden Mandaten die 55-größte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Landesparteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anpruch haben, wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt. Das Los ist vom jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen.
(4) Unterschreitet die gemäß Abs. 3 für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei in den Wahlkreisen insgesamt zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht; die Wahlzahl ist gemäß Abs. 2 neu zu berechnen.
(5) Übersteigt die gemäß Abs. 3 für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei in den Wahlkreisen insgesamt zugefallenen Mandate, erhält sie so viele weitere Mandate, wie dieser Differenz entspricht.
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