(1) Für die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L gelten anstelle des § 29 die Bestimmungen nachstehender Absätze. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestehenden Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 25% des Monatsentgeltes, der Kinderbeihilfe und allfälligen (pauschalierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(7) Die Zeit, während der weibliche Vertragslehrerinnen nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinn der Abs. 2 bis 6 gilt.
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