(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats. § 54 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 56/2007)
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