(1) Das Verwaltungspraktikum endet abweichend vom § 51 überdies
1. | durch Zeitablauf oder | |||||||||
2. | durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder | |||||||||
3. | durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers aus den im § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder | |||||||||
4. | während der Probezeit (§ 4 Abs. 2) jederzeit durch Erklärung des Dienstgebers oder des Verwaltungspraktikanten. |
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekanntzugeben.
(3) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert wurden, beendet eine Kündigung nach § 53 oder eine Entlassung nach § 55 sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land.
(4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 82 Oö. LBG karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §§ 14 oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
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