§ 72c Oö. LVBG Beendigung des Verwaltungspraktikums

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Verwaltungspraktikum endet abweichend vom § 51 überdies

1.

durch Zeitablauf oder

2.

durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder

3.

durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers aus den im § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

4.

während der Probezeit (§ 4 Abs. 2) jederzeit durch Erklärung des Dienstgebers oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekanntzugeben.

(3) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert wurden, beendet eine Kündigung nach § 53 oder eine Entlassung nach § 55 sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land.

(4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 82 Oö. LBG karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §§ 14 oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72c Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72c Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72c Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72c Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72c Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72b Oö. LVBG
§ 73 Oö. LVBG