Dem Vertragslehrer, dessen Beschäftigungsausmaß sich während des Unterrichtsjahres ändert, gebührt während der Zeit der Hauptferien jenes Monatsentgelt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Unterrichtsjahres entspricht. Mehrdienstleistungen werden nicht berücksichtigt.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
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