Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (§ 4 Abs. 1 Z 5) beträgt ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4:Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) beträgt ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4:
(2)Absatz 2Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, daß das Lehrverpflichtungsausmaß je nach Bedarf vom Dienstgeber festgesetzt wird.
(3)Absatz 3Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 37/1996)
(4)Absatz 4Für die Vertragslehrer an der Anton Bruckner Privatuniversität und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002, 56/2007)Für die Vertragslehrer an der Anton Bruckner Privatuniversität und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002, 56/2007)
(5)Absatz 5Der Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werdenDer Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werden
-Strichaufzählungan den sonstigen Privatschulen des Landes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 mit 0,5 Werteinheiten,an den sonstigen Privatschulen des Landes gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, mit 0,5 Werteinheiten,
-Strichaufzählungan der Anton Bruckner Privatuniversität Linz mit 0,525 Werteinheiten und
-Strichaufzählungan den Landesmusikschulen mit 0,6 Werteinheitenje tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
(6)Absatz 6Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)
(7)Absatz 7Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist Paragraph 4, Absatz 4, auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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