(1) Den Leitern von Privatschulen und privaten Lehranstalten des Landes gebührt eine Dienstzulage, die auf die mit diesen Funktionen verbundenen zusätzlichen Aufgaben und Belastungen Bedacht nimmt.
(2) Die Dienstzulagen sind unter Bedachtnahme auf die den Vertragsbediensteten des Bundes gewährten Dienstzulagen von der Landesregierung festzusetzen.
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