§ 69a Oö. LVBG Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) § 30a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

(2) § 30d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern die Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern bis zu 90 Unterrichtsstunden möglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69a Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69a Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69a Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69a Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69a Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 Oö. LVBG
§ 70 Oö. LVBG