Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der §§ 33 bis 45 dieses Landesgesetzes § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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