(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgenommen Abs. 13 bis 19 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 37/2010)
(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 12 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 83/1996, 23/2001, 81/2002)
(3) Ein Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Vertretung herangezogen werden. Für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92% der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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