(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 45, 48 bis 50, 53, 54, 55a bis 60 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
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