(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:
1. | Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 62 Abs. 7); | |||||||||
2. | Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001) |
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