(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 74% des Gehalts der Funktionslaufbahn (LD) 16, Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(2) Dem Verwaltungspraktikanten gebühren die Kinderbeihilfe gemäß § 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Oö. Landes-Gehaltsgesetz, jedoch keine sonstigen Zulagen oder Nebengebühren. Es gilt die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit Ausnahme des 5., 6. und 7. Abschnitts. Es gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags und der Kinderbeihilfe, die für den Monat der Auszahlung zusteht. § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)
(3) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Erholungsurlaub im Gesamtausmaß von 20 Arbeitstagen, wobei in den ersten vier Monaten des Verwaltungspraktikums das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat zwei Arbeitstage pro Monat beträgt.
(4) Ist der Verwaltungspraktikant ein für die Dauer des Verwaltungspraktikums karenzierter Landesbeamter (§ 82 Oö. LBG) oder Vertragsbediensteter (§ 48), ist hinsichtlich der Regelungen des Erholungsurlaubs die Karenzierung nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche bei Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit gilt § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von höchstens 20 Kalendertagen besteht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(6) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert werden, wird die Zeit des Verwaltungspraktikums mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
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