§ 64a Oö. LVBG Sonderbestimmungen für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Abweichend vom § 64 umfaßt das Entlohnungsschema I L für Vertragslehrer an Landesmusikschulen die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.

(2) Das Entlohnungsschema I L gemäß Abs. 1 umfaßt 14 Entlohnungsstufen.

(3) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(4) Abweichend vom § 22 Abs. 1a erfolgt die Vorrückung

-

von der ersten in die zweite Entlohnungsstufe nach zwei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 2 bis 4 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils zwei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 5 bis 9 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils drei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 10 bis 12 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils vier Jahren,

-

von der Entlohnungsstufe 13 in die Entlohnungsstufe 14 nach zwei Jahren.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

(5) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl beträgt:

Entlohnungs-stufe

Entlohnungsgruppe

msl 1

msl 2

msl 3

msl 4

msl 5

E u r o

1

1.686,5

1.635,1

1.583,6

1.398,8

1.251,4

2

1.800,9

1.738,0

1.675,1

1.473,9

1.303,9

3

1.915,1

1.840,9

1.766,5

1.549,3

1.356,4

4

2.029,5

1.943,8

1.858,0

1.625,6

1.409,1

5

2.143,8

2.046,6

1.949,4

1.701,8

1.461,6

6

2.258,2

2.149,5

2.040,9

1.777,9

1.514,1

7

2.372,4

2.252,4

2.132,4

1.854,2

1.567,3

8

2.486,8

2.355,3

2.223,8

1.930,4

1.620,7

9

2.601,0

2.458,2

2.315,3

2.006,6

1.674,0

10

2.715,4

2.561,1

2.406,7

2.082,8

1.727,4

11

2.829,7

2.664,0

2.498,2

2.159,0

1.780,7

12

2.944,1

2.766,9

2.589,6

2.235,3

1.834,1

13

3.058,4

2.869,7

2.681,0

2.311,4

1.887,4

14

3.172,7

2.972,6

2.772,5

2.387,7

1.940,8

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Abs. 5 genannten Beträge unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(7) Verordnungen nach Abs. 6 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1997)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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