(1) Abweichend vom § 62 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, ungeachtet der Bestimmungen des § 62 Abs. 3 26 Wochenstunden.
(2) Abweichend vom § 62 Abs. 5 werden Verwaltungstätigkeiten gemäß einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, mit 0,65 Werteinheiten je tatsächlicher Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
0 Kommentare zu § 62a Oö. LVBG