(1) Die Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(2) Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer anstelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Zulagen sinngemäß anzuwenden.
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