(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 2. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.
(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes.
(4) Der Landesregierung obliegen weiters
1. | die Aufnahme von Lehrerinnen und Lehrern nach Abs. 2 in den oö. Landesdienst sowie | |||||||||
2. | die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Privatschulen nach Abs. 1. |
(5) Den Verfahren nach Abs. 4 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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