(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3. Das Entlohnungsschema I L umfasst 19 Entlohnungsstufen.
(2) In den Entlohnungsschemata II L erfolgt die Entlohnung nach Jahreswochenstunden. Es sind zwei Entlohnungsschemata II L (II L und II L msl) festzulegen, wobei sich das Entlohnungsschema II L nach den Bezugsansätzen des Abs. 1 bestimmt und die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3 umfasst, das Entlohnungsschema II L msl sich nach den Bezugssätzen (§ 64a Abs. 5) und nach der erhöhten Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden bestimmt. Das Entlohnungsschema II L msl umfasst die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.
(3) Die Berechnung der Jahresentlohnung für jede Jahreswochenstunde des Entlohnungsschemas II L msl erfolgt nach den Beträgen der Entlohnungsstufe 2 der jeweiligen Entlohnungsgruppe msl des Entlohnungsschemas I L (§ 64a) auf Basis von 26 Wochenstunden. Der Betrag der Jahreswochenstunde berechnet sich wie folgt: Der Betrag des Monatsentgelts der Entlohnungsstufe 2 wird durch 26 geteilt und mit zwölf multipliziert und das Ergebnis so kaufmännisch gerundet, dass eine Nachkommastelle ohne Rest durch zwölf teilbar ist. Die so ermittelten Beträge sind in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1a festzusetzen; allfällige Erhöhungen der Beträge im Sinn des § 64a Abs. 6 sind nach dieser Berechnungsweise vorzunehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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