Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 60a Abs. 1 ist der Vertragslehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt. | |||||||||
2. | Wird ein Leistungshinweis nach § 60c Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester. |
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
0 Kommentare zu § 71a Oö. LVBG