Gesamte Rechtsvorschrift Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

Oö. L-PVG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.10.2024

§ 1 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. a)Litera aBedienstete, die in Betrieben tätig sind und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden;
    2. b)Litera bLandeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fallen;
    3. c)Litera cLehrer an Landesmusikschulen.
    (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)

§ 2 Oö. L-PVG


§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, ist die Personalvertretung zu hören.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach besten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;
    3. c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);
    4. d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;
    5. e)Litera edie Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung (Landesobfrau bzw. Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
  5. (5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 4 Oö. L-PVG § 4


Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

§ 5 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsFür die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind für die Außendienststellen des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c sind für die Außendienststellen des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Eine Verfügung gemäß Absatz eins, hat die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen durch Verordnung zu treffen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Absatz 2, auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jede Verfügung gemäß Absatz 2, ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 3 ist bei Verfügungen nach Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist bei Verfügungen nach Absatz eins,, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 6 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt:
    1. a)Litera adie Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung;
    2. b)Litera bdie Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;
    3. c)Litera cdie Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Paragraph 15, Absatz 3,). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (Paragraph 2, Absatz 4,) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Absatz 2, Litera a, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.
  10. (10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 7 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 8 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDer Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:
    1. a)Litera ain allgemeinen Personalangelegenheiten;
    2. b)Litera bbei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;
    3. c)Litera cbei der Dienstpostenbewertung;
    4. d)Litera dbei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 93a Oö. LBG sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des Paragraph 93 a, Oö. LBG sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;
    5. e)Litera ebei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis;
    6. f)Litera fbei der Versetzung von Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;
    7. g)Litera gbei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten durch Gesetze und Verordnungen sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung und bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
    8. h)Litera hbei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeurteilungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;
    9. i)Litera ibei Angelegenheiten der Krankenfürsorge für Landesbeamte;
    10. j)Litera jbei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung landeseigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten;
    11. k)Litera kbei der Vergabe von Wohnungen durch das Land Oberösterreich an Bedienstete;
    12. l)Litera lbei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz;
    13. m)Litera mbei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten;
    14. n)Litera nbei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen an Bedienstete;
    15. o)Litera obei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete;
    16. p)Litera pbei der Änderung der Organisation der Landesverwaltung, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden;
    17. q)Litera qbei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    18. r)Litera rbei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den Bediensteten;
    19. s)Litera sbei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne;
    20. t)Litera tbei der Erstellung einer generellen Verfügung über die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
    21. u)Litera ubei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung;
    22. v)Litera vbei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
    1. a)Litera adie Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Absatz eins, Litera e, zukommt;
    2. b)Litera bdie Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
    3. c)Litera cdie Versetzung eines Bediensteten in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt;
    4. d)Litera deine Dienstunfallanzeige.
  3. (3)Absatz 3Weiters obliegt es der Personalvertretung,
    1. a)Litera aAnregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, den Dienstbetrieb zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten zu fördern; solche Anregungen und Vorschläge sind schriftlich einzubringen und zu begründen,
    2. b)Litera bsofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,
    3. c)Litera can der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihr die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten u. dgl. mitzuwirken,
    4. d)Litera ddie Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle zu unterstützen,
    5. e)Litera edie Betriebsgemeinschaft zu fördern,
    6. f)Litera fsich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 30 einzusetzen,sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß Paragraph 30, einzusetzen,
    7. g)Litera gStellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,
    8. h)Litera hfür die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter zu sorgen.

§ 9 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis r, Absatz 2 und Absatz 3, Litera g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2,) berührt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß Paragraph 8, sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Absatz eins, oder Absatz 4, fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 10 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsWenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen der Landes-Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihr diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wenn Maßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, beabsichtigt sind, bei denen der Landes-Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihr diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung kann binnen zwei Wochen ab Verständigung gemäß Abs. 1 Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der Landes-Personalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Wenn die Landes-Personalvertretung der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung kann binnen zwei Wochen ab Verständigung gemäß Absatz eins, Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der Landes-Personalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Wenn die Landes-Personalvertretung der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Landes-Personalvertretung ist auf ihr Verlangen Gelegenheit zur Beratung über ihre Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Landes-Personalvertretung ist auf ihr Verlangen Gelegenheit zur Beratung über ihre Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Absatz 2, zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Kann bei der Beratung gemäß Abs. 3 keine Übereinstimmung erzielt werden, und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Landes-Personalvertretung binnen drei Wochen nach Abschluß der Beratungen gemäß Abs. 3 weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Kann bei der Beratung gemäß Absatz 3, keine Übereinstimmung erzielt werden, und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Landes-Personalvertretung binnen drei Wochen nach Abschluß der Beratungen gemäß Absatz 3, weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Kann keine Übereinstimmung nach Abs. 3 bzw. nach Abs. 4 erzielt werden, so ist dies der Landes-Personalvertretung unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben. Sie hat das Recht, mit dieser Angelegenheit binnen zwei Wochen die Landesregierung bzw. soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften handelt, den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) zu befassen. Auf allfälliges Verlangen der Landes-Personalvertretung ist ihr binnen vier Wochen Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)Kann keine Übereinstimmung nach Absatz 3, bzw. nach Absatz 4, erzielt werden, so ist dies der Landes-Personalvertretung unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben. Sie hat das Recht, mit dieser Angelegenheit binnen zwei Wochen die Landesregierung bzw. soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften handelt, den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) zu befassen. Auf allfälliges Verlangen der Landes-Personalvertretung ist ihr binnen vier Wochen Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Mitwirkung der Landes-Personalvertretung hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 5 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn die Landes-Personalvertretung einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitwirkung der Landes-Personalvertretung hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Absatz eins bis 5 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn die Landes-Personalvertretung einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß soziale und dienstrechtliche Härten für die betroffenen Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden. Die Landes-Personalvertretung ist von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß soziale und dienstrechtliche Härten für die betroffenen Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden. Die Landes-Personalvertretung ist von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei unaufschiebbaren dienstlichen Anlässen, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; die Landes-Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei unaufschiebbaren dienstlichen Anlässen, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Absatz eins bis 5 nicht anzuwenden; die Landes-Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9In den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 hat die Landes-Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In den Angelegenheiten des Paragraph 8, Absatz 2, hat die Landes-Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Absatz 2, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Gibt die Landes-Personalvertretung gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Anregungen oder erstattet sie Vorschläge, so gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß, sofern nicht ohnedies den Anregungen oder Vorschlägen vollinhaltlich Rechnung getragen wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Gibt die Landes-Personalvertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Anregungen oder erstattet sie Vorschläge, so gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß, sofern nicht ohnedies den Anregungen oder Vorschlägen vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (11)Absatz 11Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist der Landes-Personalvertretung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist der Landes-Personalvertretung zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 11 Oö. L-PVG


In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zuständig ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 10, sinngemäß Anwendung; Paragraph 10, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 12 Oö. L-PVG


§ 12

Regelmäßige Besprechungen

 

Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben die jeweils zuständigen Organe des Dienstgebers mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, im Verfahren gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 10 und § 11 Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

§ 13 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.Die Vertrauenspersonen sind in den im Paragraph 8, genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß Paragraph 9, zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst der Dienststellen-Personalvertretung obliegt, sofern
    1. a)Litera aein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5,), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, zu vertreten,
    2. b)Litera b die Dienststellen-Personalvertretung im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an die Dienststellen-Personalvertretung zurück. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 14 Oö. L-PVG


§ 14

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes oder von Unterlagen für die Bezugsabrechnung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

§ 15 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (Paragraph 7, Absatz 3,) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Absatz 2,) steht den Bediensteten für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (Paragraph 3, Absatz 5,). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 96 Abs. 1 Oö. LBG oder § 11 Abs. 1 Oö. LVBG (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter Paragraph 96, Absatz eins, Oö. LBG oder Paragraph 11, Absatz eins, Oö. LVBG (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Direktorin bzw. der Direktor des Landes- Rechnungshofs und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Mitglieder einer Landesregierung;
    2. b)Litera bder Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter; ferner beim Amt der Landesregierung Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen und Abteilungen, die Bezirkshauptleute sowie die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vize-Präsidentin bzw. der Vize-Präsident des Landesverwaltungsgerichts;
    3. c)Litera cBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
    (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 792024)Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 792024)

§ 16 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in dieser Vertretung zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich der Dienststellen-Personalvertretung zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in dieser Vertretung zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich der Dienststellen-Personalvertretung zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellen-Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellen-Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Jede bisher in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jede bisher in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (Paragraph eins,), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) der Landes-Personalvertretung. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) der Landes-Personalvertretung. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 von der Dienststellen-Personalvertretung Sprengelwahlausschüsse zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurde eine Dienststelle gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 7 von der Dienststellen-Personalvertretung Sprengelwahlausschüsse zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 17 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 18 Oö. L-PVG


§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und

Zentralwahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie, daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 19 Oö. L-PVG


Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 20 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  4. (4)Absatz 4Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen nachweislich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für die betreffende Dienststellen-Personalvertretung wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise zu verlautbaren sowie die Wahlhandlungen zu leiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
  7. (7)Absatz 7Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 7, eine Stimme für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera aDie Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. b)Litera bJeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. c)Litera cHaben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  11. (11)Absatz 11Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  12. (12)Absatz 12Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-Personalvertretung folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  13. (13)Absatz 13Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellen-Personalvertretung festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  14. (14)Absatz 14Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen-Personalvertretung bekanntzugeben und in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  15. (15)Absatz 15Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellen-Personalvertretungen kann binnen zweier Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 79/2024)
  16. (16)Absatz 16Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
  17. (17)Absatz 17Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 21 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Vorschläge für die Mitgliedschaft in der Landes-Personalvertretung können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vorschläge für die Mitgliedschaft in der Landes-Personalvertretung können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellen-Personalvertretungen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellen-Personalvertretungen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern der Landes-Personalvertretung folgenden Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen gelten als Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die auf einem Vorschlag (Absatz 2,) den gemäß Absatz 3, bestimmten Mitgliedern der Landes-Personalvertretung folgenden Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen gelten als Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Landes-Personalvertretung bekanntzugeben und im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Landes-Personalvertretung bekanntzugeben und im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Paragraph 20, Absatz 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsFür die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (Paragraphen 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:
    1. a)Litera aAn die Stelle der Dienststelle tritt die Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, deren Vertrauensperson gewählt wird.
    2. b)Litera bDie Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben einen, wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber zu enthalten. Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so genügt für den Wahlvorschlag eine Unterschrift.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 23 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im Paragraph 15, Absatz 5, Litera a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Vertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung einen solchen Beschluß faßt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Vertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung einen solchen Beschluß faßt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:
    1. a)Litera asofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum jeweiligen Organ der Personalvertretung ausschließt;sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum jeweiligen Organ der Personalvertretung ausschließt;
    2. b)Litera bdurch schriftlich erklärten Verzicht;
    3. c)Litera cdurch Aberkennung des Mandates (§ 24 Abs. 3 siebter Satz und § 29 Abs. 4 erster Satz);durch Aberkennung des Mandates (Paragraph 24, Absatz 3, siebter Satz und Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz);
    4. d)Litera ddurch unentschuldigtes Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder unentschuldigtes Entfernen vor der Wahl der Obfrau bzw. des Obmanns und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    5. e)Litera edurch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;
    6. f)Litera fdurch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Landes-Personalvertretung, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Landes-Personalvertretung, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Abs. 4 vorletzter Satz gewählte Personalvertreter gelten als Ersatzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Abs. 4 letzter Satz bestimmten Vertrauensperson erlischt.Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Absatz 4, vorletzter Satz gewählte Personalvertreter gelten als Ersatzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Absatz 4, letzter Satz bestimmten Vertrauensperson erlischt.
  6. (6)Absatz 6Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Ist ein Mitglied einer Dienststellen- oder der Landes-Personalvertretung oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Ist ein Mitglied einer Dienststellen- oder der Landes-Personalvertretung oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 24 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Sitzungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmannes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Personalvertretungen und führen deren Beschlüsse durch. Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, daß der Landes-(Dienststellen-)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)Zur Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat die Landes-Personalvertretung den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist von der Landes-Personalvertretung unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie die Landes-Personalvertretung. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Absatz 6,) oder des Jugendausschusses (Absatz 7,) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (10)Absatz 10Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Von der Einberufung einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 25 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
    1. a)Litera awenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt;
    2. b)Litera bwenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;wenn das Organ der Personalvertretung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;
    3. c)Litera cwenn die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;
    4. d)Litera dwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,).
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 26 Oö. L-PVG


Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 26a Oö. L-PVG (weggefallen)


§ 26a Oö. L-PVG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 27 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 28 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag der Landes-Personalvertretung sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied der Landes-Personalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 86/1991, 79/2024)

§ 29 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 8, fort.
  4. (4)Absatz 4Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung, Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§ 30 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsPersonalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Landes- oder Dienststellen-Personalvertretung dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung der Vertretung, der sie angehören, zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung der Dienststellen-Personalvertretung zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Organisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Vertrauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Mitglieder der Landes- oder Dienststellen-Personalvertretung dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung der Vertretung, der sie angehören, zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung der Dienststellen-Personalvertretung zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Organisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Vertrauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn die Vertretung, der sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn die Vertretung, der sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera i, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung der Vertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung der Vertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 4 die ehemalige Vertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Absatz 4, die ehemalige Vertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.Die Zustimmung gemäß Absatz 2,, 3 oder 4 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
  7. (7)Absatz 7Stimmt die Vertretung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht zu, so kann die Landes-Personalvertretung verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihr beraten wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stimmt die Vertretung gemäß Absatz 2,, 3 oder 4 nicht zu, so kann die Landes-Personalvertretung verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihr beraten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

§ 31 Oö. L-PVG


  1. (1)Absatz einsDen Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Personalvertretung ist auf Antrag der Landes-Personalvertretung in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Personalvertretung ist auf Antrag der Landes-Personalvertretung in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich
    1. a)Litera ader Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,
    2. b)Litera bder der Personalvertretung gemäß § 31 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung der Landesobfrau bzw. des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,der der Personalvertretung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung der Landesobfrau bzw. des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,
    3. c)Litera cder Obfrauen bzw. Obmänner derjenigen Dienststellen-Personalvertretungen, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Obfrauen bzw. Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und von der Dienststellen-Personalvertretung beschlossen werden,der Obfrauen bzw. Obmänner derjenigen Dienststellen-Personalvertretungen, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (Paragraph 5, Absatz eins,), oder der Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Obfrauen bzw. Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und von der Dienststellen-Personalvertretung beschlossen werden,
    4. d)Litera dder Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 47/1994, 12/1996, 79/2024)Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Absatz 4, ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Absatz 4, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1994, 12/1996, 79/2024)

§ 32 Oö. L-PVG


§ 32

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, bei Wahlwerbung sowie bei Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten nicht dienstlich benachteiligt werden.

§ 33 Oö. L-PVG § 33


(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 34 Oö. L-PVG


§ 34

Übergangsbestimmungen

 

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 35 Oö. L-PVG


§ 35

Inkrafttreten; Vollziehung

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) Fundstelle


Gesetz vom 10. April 1985 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz - Oö. L-PVG)

StF: LGBl.Nr. 72/1985 (GP XXII RV 363 AB 417/1985 )

Änderung

LGBl.Nr. 86/1991 (GP XXIII RV 52 IA 60 AB 454/1991 )

LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV RV 385 AB 428/1994 LT 25)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 24/2001 (GP XXV RV 851/2000 AB 991/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Geltungsbereich

§  2

Aufgaben der Personalvertretung

§  3

Organe der Personalvertretung

§  4

Dienststellen

§  5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung

§  6

Dienststellenversammlung

§  7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

§  8

Befugnisse der Personalvertretung

§  9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der Dienststellenausschüsse

§ 10

Verfahren bei der Mitwirkung des Landespersonalausschusses

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

§ 12

Regelmäßige Besprechungen

§ 13

Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

§ 14

Akteneinsicht

§ 15

Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 16

Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

§ 17

Zentralwahlausschuß

§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und Zentralwahlausschuß

§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses

§ 20

Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 21

Bildung des Landespersonalausschusses

§ 22

Wahl der Vertrauenspersonen

§ 23

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie der Funktion einer Vertrauensperson

§ 24

Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses

§ 25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

§ 26

Neuwahl

§ 27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

§ 28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 29

Verschwiegenheitspflicht

§ 30

Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 31

Aufwand der Personalvertretung

§ 32

Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 33

Aufsicht über die Personalvertretung

§ 34

Übergangsbestimmungen

§ 35

Inkrafttreten; Vollziehung

 

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