§ 26 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. L-PVG
§ 26a Oö. L-PVG