§ 19 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (Paragraph 24,) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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