Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Zentralwahlausschusses
Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.
0 Kommentare zu § 19 Oö. L-PVG