§ 31 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Personalvertretung ist auf Antrag der Landes-Personalvertretung in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Personalvertretung ist auf Antrag der Landes-Personalvertretung in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich
    1. a)Litera ader Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,
    2. b)Litera bder der Personalvertretung gemäß § 31 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung der Landesobfrau bzw. des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,der der Personalvertretung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung der Landesobfrau bzw. des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,
    3. c)Litera cder Obfrauen bzw. Obmänner derjenigen Dienststellen-Personalvertretungen, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Obfrauen bzw. Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und von der Dienststellen-Personalvertretung beschlossen werden,der Obfrauen bzw. Obmänner derjenigen Dienststellen-Personalvertretungen, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (Paragraph 5, Absatz eins,), oder der Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Obfrauen bzw. Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und von der Dienststellen-Personalvertretung beschlossen werden,
    4. d)Litera dder Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 47/1994, 12/1996, 79/2024)Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Absatz 4, ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Absatz 4, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1994, 12/1996, 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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