Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a)Litera aBedienstete, die in Betrieben tätig sind und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden;
b)Litera bLandeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fallen;
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