§ 21 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Vorschläge für die Mitgliedschaft in der Landes-Personalvertretung können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vorschläge für die Mitgliedschaft in der Landes-Personalvertretung können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellen-Personalvertretungen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellen-Personalvertretungen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern der Landes-Personalvertretung folgenden Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen gelten als Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die auf einem Vorschlag (Absatz 2,) den gemäß Absatz 3, bestimmten Mitgliedern der Landes-Personalvertretung folgenden Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen gelten als Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Landes-Personalvertretung bekanntzugeben und im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Landes-Personalvertretung bekanntzugeben und im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Paragraph 20, Absatz 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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