§ 8 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:
    1. a)Litera ain allgemeinen Personalangelegenheiten;
    2. b)Litera bbei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;
    3. c)Litera cbei der Dienstpostenbewertung;
    4. d)Litera dbei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 93a Oö. LBG sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des Paragraph 93 a, Oö. LBG sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;
    5. e)Litera ebei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis;
    6. f)Litera fbei der Versetzung von Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;
    7. g)Litera gbei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten durch Gesetze und Verordnungen sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung und bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
    8. h)Litera hbei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeurteilungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;
    9. i)Litera ibei Angelegenheiten der Krankenfürsorge für Landesbeamte;
    10. j)Litera jbei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung landeseigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten;
    11. k)Litera kbei der Vergabe von Wohnungen durch das Land Oberösterreich an Bedienstete;
    12. l)Litera lbei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz;
    13. m)Litera mbei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten;
    14. n)Litera nbei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen an Bedienstete;
    15. o)Litera obei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete;
    16. p)Litera pbei der Änderung der Organisation der Landesverwaltung, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden;
    17. q)Litera qbei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    18. r)Litera rbei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den Bediensteten;
    19. s)Litera sbei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne;
    20. t)Litera tbei der Erstellung einer generellen Verfügung über die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
    21. u)Litera ubei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung;
    22. v)Litera vbei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
    1. a)Litera adie Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Absatz eins, Litera e, zukommt;
    2. b)Litera bdie Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
    3. c)Litera cdie Versetzung eines Bediensteten in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt;
    4. d)Litera deine Dienstunfallanzeige.
  3. (3)Absatz 3Weiters obliegt es der Personalvertretung,
    1. a)Litera aAnregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, den Dienstbetrieb zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten zu fördern; solche Anregungen und Vorschläge sind schriftlich einzubringen und zu begründen,
    2. b)Litera bsofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,
    3. c)Litera can der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihr die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten u. dgl. mitzuwirken,
    4. d)Litera ddie Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle zu unterstützen,
    5. e)Litera edie Betriebsgemeinschaft zu fördern,
    6. f)Litera fsich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 30 einzusetzen,sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß Paragraph 30, einzusetzen,
    7. g)Litera gStellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,
    8. h)Litera hfür die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter zu sorgen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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