Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(3)Absatz 3Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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