Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
a)Litera awenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt;
b)Litera bwenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;wenn das Organ der Personalvertretung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;
c)Litera cwenn die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;
d)Litera dwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,).
(3)Absatz 3Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 Oö. L-PVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. L-PVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 Oö. L-PVG