§ 15 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (Paragraph 7, Absatz 3,) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Absatz 2,) steht den Bediensteten für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (Paragraph 3, Absatz 5,). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 96 Abs. 1 Oö. LBG oder § 11 Abs. 1 Oö. LVBG (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter Paragraph 96, Absatz eins, Oö. LBG oder Paragraph 11, Absatz eins, Oö. LVBG (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Direktorin bzw. der Direktor des Landes- Rechnungshofs und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Mitglieder einer Landesregierung;
    2. b)Litera bder Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter; ferner beim Amt der Landesregierung Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen und Abteilungen, die Bezirkshauptleute sowie die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vize-Präsidentin bzw. der Vize-Präsident des Landesverwaltungsgerichts;
    3. c)Litera cBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
    (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 792024)Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2011, 792024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Oö. L-PVG
§ 16 Oö. L-PVG