§ 12 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Regelmäßige Besprechungen

 

Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben die jeweils zuständigen Organe des Dienstgebers mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, im Verfahren gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 10 und § 11 Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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