Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (Paragraphen 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:
a)Litera aAn die Stelle der Dienststelle tritt die Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, deren Vertrauensperson gewählt wird.
b)Litera bDie Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben einen, wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber zu enthalten. Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so genügt für den Wahlvorschlag eine Unterschrift.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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