(2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
(5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
(6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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