Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
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