§ 5 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind für die Außendienststellen des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c sind für die Außendienststellen des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Eine Verfügung gemäß Absatz eins, hat die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen durch Verordnung zu treffen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Absatz 2, auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jede Verfügung gemäß Absatz 2, ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 3 ist bei Verfügungen nach Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist bei Verfügungen nach Absatz eins,, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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