§ 27 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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