Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, bei Wahlwerbung sowie bei Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten nicht dienstlich benachteiligt werden.
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