§ 16 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in dieser Vertretung zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich der Dienststellen-Personalvertretung zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in dieser Vertretung zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich der Dienststellen-Personalvertretung zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellen-Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellen-Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Jede bisher in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Jede bisher in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (Paragraph eins,), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) der Landes-Personalvertretung. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) der Landes-Personalvertretung. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 von der Dienststellen-Personalvertretung Sprengelwahlausschüsse zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurde eine Dienststelle gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 7 von der Dienststellen-Personalvertretung Sprengelwahlausschüsse zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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